Der Hund Kaya darf nicht mehr ins Büro, das hat das LAG Düsseldorf gestern am 24.3.2014 (Az. 9 Sa 1207/13) auf die Berufung der Klägerin, die ihren dreibeinigen Hund nicht mehr in das Büro mitnehmen durfte, entschieden und das erstinstanzliche Urteil des ArbG Düsseldorf vom 4.9.2013 (Az. 8 Ca 7883/12) bestätigt.
Der Fall
Die Klägerin, persönliche Assistentin der Geschäftsführung einer Werbeagentur, hatte seit Ende 2009 ihren dreibeinigen, aus der Tierhilfe in Russland stammenden Hund Kaya mit Erlaubnis des damaligen Geschäftsführers in die Betriebsstätte der Beklagten, einer Werbeagentur, mitgebracht. Auch andere Mitarbeiter der Beklagten hatten ihre Hunde dorthin mitgebracht und dürfen dies weiterhin. Nachdem es Probleme mit der Integration des Hundes Kaya gegeben hatte, waren in verschiedenen Mitarbeitergesprächen zwischen den Parteien Ziele der Hundehaltung schon bald (im Jahr 2011) vereinbart worden. Dies beinhaltete u.a., dass das Vorzimmer zur Geschäftsführung sauber sein und der Hund sich der Umgebung anpassen musste, insbesondere sich sozial kompatibel mit den Mitarbeitern verhalten musste und nicht im Büro gefüttert werden durfte.
Vereinbart worden war auch, dass ein Tiertrainer im Büro die Situation vor Ort analysiert und verbessert. Nachdem sich eine Mehrzahl der Mitarbeiter der Beklagten vom Hund Kaya bedroht gefühlt hatten und dieser ein ausgeprägtes „Revierverhalten“ gezeigt hatte, hatte die Beklagte Ende 2012 der Klägerin verboten, den Hund in die Agentur mitzubringen. Dies geschah, nachdem die Einschaltung eines Tiertrainers an dem aus Sicht der Beklagten gefährlichen sozialen und territorialen Verhalten des Hundes nichts geändert habe. Der Hund habe bis auf wenige Ausnahmen niemanden ins Büro der Klägerin gelassen, Unterlagen mussten teilweise unter der Tür in das Büro der Klägerin durchgeschoben oder direkt bei dem Geschäftsführer im Büro abgegeben werden, weil sich wegen des aggressiven Hundes niemand getraut hatte, das Büro zu betreten. Teilweise hatte der Hund in besonderem Maße intensiv gestunken.
Die Beweisaufnahme
Das Arbeitsgericht hatte nach einer mit vier Zeugen durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass von Kaya Störungen des Arbeitsablaufes ausgingen und sich Mitarbeiter der Beklagten durch zähnefletschendes Knurren so bedroht gefühlt hätten, dass sie teilweise den Büroflur verlassen hätten und ins Treppenhaus oder den Aufzug gelaufen seien. Dem Geschäftsführer war einmal der Weg zu einem Meeting versperrt gewesen. Mitarbeiter hätten infolge des aus ihrer Sicht bedrohlichen Verhaltens die Büroräume verlassen, teilweise, obwohl diese Mitarbeiter selbst Hundehalter (englische Bulldogge!) seien. Die Klägerin habe auf entsprechende Kritik mit der Bemerkung reagiert: „Es ist doch gut, dass der Hund sein Revier verteidigt“.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht und – wenn man die Pressemitteilung zugrunde legt – auch das LAG stellen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB gegenüber den (anderen) Mitarbeitern in den Mittelpunkt. Jede Partei des Arbeitsvertrages sei zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet (BAG, v. 12.2.2013 – 3 AZR 99/11, Rz. 39). Zu diesen Pflichten gehöre auch, Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Hieraus habe die Beklagte die Pflicht, allen anderen Mitarbeitern einen „angstfreien Arbeitsplatz“ zur Verfügung zu stellen. Das sei vorrangige Pflicht im Arbeitsverhältnis. Wenn Mitarbeiter sich durch den Hund bedroht fühlten, sei die Beklagte auch nicht in dem Maße verpflichtet, Arbeitsweisen zu ändern und Betriebsabläufe umzustellen, so dass die Mitarbeiter den Hund „umgehen“ könnten. Aus diesem Grunde habe die Beklagte ihr Direktionsrecht (§ 106 GewO) ordnungsgemäß ausgeübt. Es lägen sachliche Gründe für die Rücknahme der Gestaltung der Hundehaltung im Büro vor. Weil solche sachlichen Gründe vorgelegen hätten, habe auch – wie die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz ausführen ließ – kein Mobbing vorgelegen. Dafür seien auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
Den vollständigen Blog-Beitrag mit weiteren Ausführungen zur Widerruflichkeit der zunächst erteilten Erlaubnis und zu etwaigen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats beim Thema „Hunde im Büro“ lesen Sie im ArbRB-Blog unter http://www.arbrb.de/blog/2014/03/25/russischer-buerohund-mit-ausgepraegtem-territorialverhalten-tierliebe-versus-fuersorgeplicht-des-arbeitgebers/.