Prozess zum Zweckentfremdungsverbot

Darfst du deine eigenen vier Wände vermieten oder nicht?

Eine Ferienwohnung in Berlin: Gemäß dem Zweckentfremdungsverbot ist sie seit Kurzem genehmigungspflichtig. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn es sich nicht um normalen Wohnraum handelt. Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt.
Eine Ferienwohnung in Berlin: Gemäß dem Zweckentfremdungsverbot ist sie seit Kurzem genehmigungspflichtig. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn es sich nicht um normalen Wohnraum handelt. Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt.
Moabit - Das Verwaltungsgericht hat am Zweckentfremdungsverbot nichts auszusetzen - und wies am Mittwoch die ersten vier Klagen ab. Das wollen die Kläger  nicht akzeptieren.

Wer in Berlin eine Wohnung als Ferienwohnung vermieten will, braucht dafür eine Genehmigung. Deshalb sind am Mittwoch mehrere Berliner Vermieter vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Ihre Klagen zielten auf die Erteilung sogenannter Negativatteste – die zuständige Behörde sollte also erklären, dass die Kläger für ihr Geschäft keine Genehmigung benötigen. Die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts wies die vier Klagen ab. Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) sprach von einem „guten Tag für die vielen Wohnungssuchenden“. Er fühle sich in seiner Politik bestätigt. „Das Zweckentfremdungsverbot will niemanden ärgern. Es hat ein einfaches Ziel: Wohnungen dafür zu nutzen, wofür sie gebaut wurden – zum Wohnen“, sagte Geisel.

Die Kläger hatten die Auffassung vertreten, das Zweckentfremdungsverbotsgesetz sei nicht anwendbar, da der Senat einen Wohnungsmangel aufgrund falscher oder falsch bewerteter Indikatoren festgestellt habe. Das mache die korrespondierende Verordnung ungültig, ohne die das Gesetz nicht anwendbar sei. Außerdem greife das Verbot zu stark in die Berufsfreiheit der Ferienwohnungsvermieter ein und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ärzte und Anwälte nicht in gleicher Weise unterbunden werde.

Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht. Der Senat von Berlin habe den Wohnungsmangel wirksam festgestellt, sodass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen sei eine verbotene Zweckentfremdung.

„Eigentumsrecht zu wenig gewürdigt“

Die neue Rechtslage verletze die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit nicht. Denn die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen sei weiter möglich, sie dürfe nur nicht in geschütztem Wohnraum betrieben werden. Das sei gerechtfertigt, um der unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegenzuwirken. Auch die schutzwürdigen Eigentümerinteressen blieben gewahrt. Aus der Eigentumsgarantie folge kein Anspruch, den Wohnraum mit der größtmöglichen Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Zudem könne in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden. Auch die unterschiedlichen Übergangsregelungen seien sachgerecht, weil die Vermietung von Ferienwohnungen kurzfristig und an wechselnde Personen erfolge, während die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke auf längerfristige Geschäftsbeziehungen angelegt sei. Die Kammer hat jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

In Wohnhäusern kommerziell Ferienwohnungen anzubieten, ist seit Mai in Berlin endgültig verboten. Doch einige Anbieter von Ferienwohnungen wollen das nicht hinnehmen. Ihre Klagen vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen das Land Berlin waren die erste Gelegenheit, das Gesetz einmal grundsätzlich in Frage zu stellen. Unterstützung bekommen die Kläger vom Vermittlungsportal Wimdu, bei dem einer der Kläger seine Wohnung anbietet.
Péter Vida, Chefjurist von „Wimdu“, das die Klage unterstützt hatte, kündigte an, die Firma werde den Streit in die nächste Instanz tragen. Das Gericht habe das Eigentumsrecht, die Wahlfreiheit des Berufs sowie den Gleichheitsgrundsatz zu wenig gewürdigt: „Heute ist ein schwarzer Tag für Berlin. Wir sind verstört über diese Entscheidung und können sie in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehen“, sagt er.

Der Senat geht davon aus, dass bis zu 10.000 Wohnungen bei Portalen wie Wimdu, Airbnb und 9flats registriert sind. Das wären fast so viele wie in ganz Berlin pro Jahr gebaut werden – Wohnraum für 20.000 Menschen.


Quelle: Der Tagesspiegel

Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin

Telefon 030 90140
Fax 90148790

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