Änderungen bei der Einkommensteuer für Steuerzahler
Unterhaltsaufwendungen an Angehörige: Neuer Höchstbetrag
Unterstützt ihr euer Kind, für das ihr kein Kindergeld mehr bekommt, oder andere Angehörige (Eltern) finanziell, dürft ihr hierfür ab 1. Januar 2014 bis zu 8.354 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen (2013: 8.130 Euro). Eigene Einkünfte der unterstützten Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag, soweit sie den Betrag von 624 Euro überschreiten. Die 8.354 Euro sind kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Die geleisteten Unterstützungszahlungen müssen also tatsächlich angefallen und im Zweifel nachweisbar sein. Beispiel: Angestellter A unterstützt seine Tochter finanziell. Deren Einkünfte betragen nur 2.624 Euro im Jahr. Folge: Im Jahr 2014 darf A bei seiner Einkommensteuererklärung 6.354 Euro als außergewöhnliche Belastung für die Unterstützungsleistungen abziehen (Höchstbetrag 8.354 Euro abzgl. Kürzungsbetrag 2.000 Euro).
Vorsorgeaufwendungen 2014: Höherer Sonderausgabenabzug
Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen dürfen ab 2014 mit 78 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 15.600 Euro/31.200 Euro (ledig/verheiratet) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Beamten gibt es Besonderheiten zu beachten. Für Neu-Pensionäre gilt: Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich 2014 von 66 auf 68 Prozent. Somit bleiben nur noch 32 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt 2014 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.
Aus- und Fortbildung: Neuregelungen zum 1. Januar 2014
Wer in 2014 an einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit teilnimmt oder ein Vollzeitstudium absolviert, für den stellt die Bildungseinrichtung, anders als im Jahr 2013, ab 2014 eine erste Tätigkeitsstätte dar. Das führt zur Halbierung der Werbungskosten beziehungsweise des Sonderausgabenabzugs. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung stellen ab 1. Januar 2014 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar. Steuerlich ist somit nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km für die einfache Strecke abziehbar. Wird die Ausbildung oder das Studium nicht in Vollzeit absolviert, sondern tageweise, gilt Folgendes (BMF, Schreiben v. 30.09.2013, Az.: IV C 5 – S 2353/13/10004): Aufsuchen der Bildungseinrichtung über einen längeren Zeitraum wöchentlich an einem oder an zwei Tagen: Es beginnt immer wieder eine neue Auswärtstätigkeit. Dauerhafter Abzug der Verpflegungspauschale. Aufsuchen der Bildungseinrichtung über einen längeren Zeitraum wöchentlich an mindestens drei Tagen: Es handelt sich immer um dieselbe Auswärtstätigkeit, der Abzug der Verpflegungspauschale wird auf drei Monate beschränkt.
Neuregelung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014
Seit 1. Januar 2014 gelten völlig neue Spielregeln zum Reisekostenrecht. Arbeitnehmer müssen hier gegebenenfalls neue Vereinbarungen mit ihren Arbeitgebern treffen, damit der Werbungskostenabzug bei der Lohnsteuer ab 1. Januar 2014 korrekt berechnet werden kann.
Die Änderungen zum Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014 im Überblick:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit: Der Arbeitgeber muss bei mehreren Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers eine „erste Tätigkeitsstätte“ festlegen. Die Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (30 Cent für die einfache Strecke).
Auswärtstätigkeit: Die Fahrten zu anderen Einrichtungen als zur „ersten Tätigkeitsstätte“ dürfen bei Benutzung eines Pkw mit 30 Cent für die Hin- und Rückfahrt oder mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Verpflegungspauschale: Es gibt nur noch zwei Verpflegungspauschalen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden gibt es zwölf Euro, bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden 24 Euro. An- und Abreisetag werden jeweils nur noch mit 12 Euro vergütet, egal wie lange die Abwesenheit dauert.
Doppelte Haushaltsführung: Der Werbungskostenabzug für die beruflich angemietete Zweitwohnung wird auf max. 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung hat und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt. Künftig dürfte es also nicht mehr ausreichen, wenn der Steuerpflichtige im Haus seiner Eltern in einem Zimmer wohnt – selbst dann, wenn er einen monatlichen Beitrag zu den Kosten an seine Eltern leistet.
Steuerfreie Übungsleiterpauschale
Gute Nachrichten für jene, die sich ehrenamtlich engagieren oder als Übungsleiter beziehungsweise Ausbilder nebenberuflich tätig sind: Übungsleiter und Ausbilder können nun jährlich einen höheren Betrag steuerfrei vereinnahmen: 2.400 Euro statt 2.100 Euro. Auch der Ehrenamtsfreibetrag wurde von jährlich 500 Euro auf 720 Euro heraufgesetzt.
Immobilienkauf: Höhere Grunderwerbsteuer 2014
In Berlin klettert die Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf von fünf auf sechs Prozent. Wurde der Notarvertrag für den Grundstückskauf bereits 2013 unterzeichnet, gilt noch der niedrigere Grunderwerbsteuersatz aus 2013, selbst wenn Übergang von Nutzen und Lasten erst 2014 erfolgt.
Gut zu wissen:
Das Erstellen der Einkommensteuererklärung soll erleichtert werden. Hierfür gibt es die die sogenannte „Vorausgefüllte Steuererklärung“. Ab 2014 können Steuerzahler die über sie bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen, wenn sie sich auf der Internetseite im ElsterOnlinePortal angemeldet und authentifiziert haben. Daneben können auch Dritte – zum Beispiel ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – zum Abruf der Daten bevollmächtigt werden.
Dieser Überblick kann nicht die fachkundige Beratung durch einen Steuerberater ersetzen. Vor allem erheben diese Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere wegen des schwebenden Gesetzgebungsverfahrens.