QIEZ-Experte Jürgen Pranschke

Tierrettung - wer haftet für die Kosten?

Aufwendige Aktionen, um Hunde zu retten, sind nicht selten mit hohen Kosten verbunden.
Aufwendige Aktionen, um Hunde zu retten, sind nicht selten mit hohen Kosten verbunden.
Nicht selten passiert es, dass sich ein Tier in eine Lage manövriert, aus der es selbst nicht mehr herauskommt. Manchmal sind dann sogar Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk gefragt. Nur: Wer soll das bezahlen? Rechtsanwalt und QIEZ-Experte Jürgen Pranschke erklärt.

Ein aktueller Fall: Im Wald bei Konradshöhe in Berlin-Reinickendorf war Terrier Skipper dem Ex-Mann der Halterin entwischt. Kurz darauf steckte er in einem Dachsbau fest und musste von der Feuerwehr, die noch einen Verstärkungstrupp des Technischen Hilfswerkes eingeschaltet hatte, sehr aufwendig befreit werden. Die Halterin bekam in der Folge eine Rechnung über 13.000 Euro zugesendet. Aber nicht nur Hunde haben in der Vergangenheit Polizei und Feuerwehr beschäftigt, aus einem Gehege an der Köpenicker Straße in Berlin-Mitte musste beispielsweise ein Pony aus der Spree geborgen werden. (Quelle: Die Welt – Tierrettung: Feuerwehr veranschlagt 342 Euro pro Einsatz, kassiert aber (noch) nicht)

Im Jahre 2006 erlangte der Dackel Paul eines Bundestagsabgeordneten Berühmtheit: Beim Gassi-Gehen ist das unerschrockene Tier plötzlich von seinem Jagdinstinkt gepackt worden und unversehens in einem Fuchsbau verschwunden. Die angerückte Feuerwehr war mit einem Radlader fast fünf Stunden damit beschäftigt, das Tier auszubuddeln. Die gesamte Aktion hatte damals fast 5.300 Euro gekostet, die vom Hundehalter bezahlt werden mussten.

In allen Fällen stellt sich die Frage, ob die Feuerwehr gegen den Tierhalter einen Anspruch auf Kostenersatz hat.

Zur Rechtslage:

In Berlin ist die Kostenerstattung in § 17 des Gesetzes über die Feuerwehren (FwG) vom 23.09.2003 (GVBl.S.457) geregelt. Diese Vorschrift stellt einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar, so dass ein Rückgriff auf andere Gesetze nicht erforderlich ist. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 FwG ist zunächst geregelt, dass die Berliner Feuerwehr bei Fehlalarmierungen Kostenerstattungsansprüche gegen denjenigen geltend machen kann, der die Feuerwehr vorsätzlich grundlos herbeigerufen hat. Entsprechendes gilt für den Inhaber einer Brandmeldeanlage.

Weiterhin haftet der Verursacher gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 FwG für die entstandenen Kosten, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Bestimmung wird in den vorliegenden Fällen einer Tierrettung kaum anwendbar sein, weil dem Verursacher weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Die Maßstäbe sind hier sehr hoch anzusetzen. Wenn sich ein Hund beispielsweise von der Leine losreißt und dann in einem Fuchsbau verschwindet, kann dem Hundehalter weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Damit kann aber keine Entwarnung für die Hundehalter gegeben werden, denn aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung ergibt sich ein weiterer Haftungstatbestand.

Zur Gefährdungshaftung:

§ 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG regelt zunächst für den Fahrzeughalter eine Ersatzpflicht, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Diese Regelung ist allerdings nicht auf Fahrzeughalter beschränkt, denn der 2. Halbsatz dieser Vorschrift lautet: „von dem Fahrzeughalter … sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung

Grundsätzlich gilt zwar: Keine Haftung ohne Verschulden!

Dies gilt insbesondere für die deliktische Haftung nach § 823 BGB, die stets ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Bei einer Gefährdungshaftung ist dagegen ein Verschulden nicht erforderlich, es reicht, wenn objektive Umstände vorliegen, die zu einer Gefahr führen können. Für Haustiere ergibt sich die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um ein „Luxustier“ handelt, oder um ein „Nutztier“, das der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. Der Jagdhund des Försters ist ein Nutztier (Berufstier), das nicht der allgemeinen Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB unterliegt. Dagegen ist der Dackel, der von einer Privatperson gehalten wird, ein Luxustier, auch wenn dieses genauso gern jagt wie der Hund des Försters. Auch der Blindenhund wird nicht als Luxustier eingestuft, weil er letztlich dem Unterhalt des Blinden dient. Ein Grenzfall wäre z.B. der Jagdhund eines Arztes, der die Jagd aus ideellem Interesse ausübt, hierbei würde es sich wieder um ein Luxustier handeln.

Fazit:

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnte sich die Berliner Feuerwehr auf eine Gefährdungshaftung berufen mit der Folge, dass der Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden die geltend gemachten Kosten tragen müsste.

Allerdings bestand im Fall „Skipper“ die Frage, ob die Kosten in Höhe von gut 13.000 Euro für die Rettung des Terriers verhältnismäßig sind. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung darf die Feuerwehr nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wird das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip herangeführt.

Dieses ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen. Die Hundehalterin hatte die Verhältnismäßigkeit verletzt gesehen und gegen die Höhe der Rechnung geklagt. Das Berliner Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nur sehr begrenzt. Letztlich einigten sich die Halterin und das Land Berlin auf einen Vergleich, der vorsieht, die Kosten eines Fahrzeugs mitsamt Besatzung sowie einiger weiterer Einsatzminuten von der Rechnung zu streichen. Übrig bleiben 10.000 Euro (Quelle: Der Tagesspiegel).
 

Lesen Sie mehr vom QIEZ-Rechtsexperten Jürgen Pranschke:

Tierrettung - wer haftet für die Kosten?, Milanstraße, 13505 Berlin

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