QIEZ-Expertin Dana Russow

Vorsorgevollmacht oder amtliche Betreuung?

Ältere Menschen
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Gerade wenn ein älterer Mensch pflegebedürftig wird, stellt sich ihm häufig die Frage, wer seine Angelegenheiten in seinem Sinne regeln soll, wenn er es nicht mehr kann. Der Gesetzgeber hat dazu mehrere Möglichkeiten im Betreuungsrecht festgelegt, aber nur wenige haben sich bisher mit dieser Materie beschäftigt. Ein Artikel von Dana Russow, QIEZ-Expertin zum Thema Pflege.

Grundsätzlich sollte man sich immer die Frage stellen: Gibt es jemanden in meinem Verwandten- oder Bekanntenkreis, dem ich alles anvertrauen würde? Dann ist die Vorsorge- oder Generalvollmacht sicherlich der unkomplizierteste Weg, die eigenen Geschäfte zu regeln. Wenn es niemanden gibt, kann man selbst die Betreuung beim Amtsgericht beantragen oder es wird zu einem späteren Zeitpunkt – wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann von Dritten (z. B. Nachbarn, Pflegestation, Pflegeheim) angeregt.

Im Unterschied zu früher ist das Betreuungsrecht heute im Sinne des Betroffenen ausgelegt. So muss ein Betreuer immer für den Betroffenen handeln. Das Wort „entmündigt“, welches vielen Menschen beim Thema Betreuung durch den Kopf geht, ist damit eigentlich ausgeschlossen. Schwierig ist dies jedoch in den Fällen, in denen ein Betreuungsverein oder ein Rechtsanwalt – also jemand, der den mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht kennt – als Betreuer eingesetzt wird.

Was sind nun die Vorteile oder Nachteile von Vollmachten oder amtlicher Betreuung?

Vollmachten vergibt man an eine Vertrauensperson. Doch wie das Sprichwort schon in einem anderen Zusammenhang sagt: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet…“ sollte man bei der Auswahl des Vollmachtnehmers behutsam sein. Eine Vollmacht kann nur vom Vollmachtgeber gegeben und zurückgenommen werden, wenn dieser geistig dazu auch in der Lage ist. Eine diagnostizierte Demenz ist dafür leider ein Ausschlusskriterium. D. h. wenn man seine Vollmacht zurückfordern will und die Diagnose schon gestellt wurde, ist dies rechtlich nicht mehr zulässig. Der Vollmachtnehmer kann dagegen vorgehen. Und hat mit der weiterhin gültigen Vollmacht Zugriff auf alle Bereiche, die dort angegeben sind. Leider haben wir es im Pflegeheim schon mehr als einmal erlebt, dass Vollmachtnehmer sich an den Konten des Betroffenen bedienen. In einem Fall musste sogar Strafanzeige gestellt werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Betreuung werden die Kontobewegungen durch das Amtsgericht nicht überprüft. Dennoch kann eine Vollmacht Sinn machen, da sie häufig an Familienangehörige vergeben wird, die gerade in Gesundheitsfragen den Willen des Betroffenen besser kennen als jeder andere.

Die gesetzliche Betreuung wird durch die Amtsgerichte regelmäßig geprüft. Die Betreuer müssen Rechenschaft über die Ausgaben abgeben, regelmäßig ihre betreuten Personen besuchen und sich ein Bild davon machen, ob sie pflegerisch gut versorgt sind. Hierzu benötigt der Betreuer natürlich Einblick in alle festgelegten Bereiche. So kann über das Amtsgericht u.a. auch eine Teilbetreuung z. B. nur für den finanziellen Bereich geregelt werden, während der Betroffene seine gesundheitlichen Fragen selbst entscheidet oder Angehörige in den anderen Bereichen eine Vollmacht besitzen. Diese Regelung macht in den Fällen Sinn, wenn der Betroffene gerade in Bezug auf sein Bankkonto misstrauisch gegenüber den eigenen Angehörigen ist. Durch die Abgabe dieses Teilbereiches an das Amtsgericht können Besuche wieder entspannter genossen werden und der leidige Streit ums Geld ist kein Thema mehr.

Eine Richtlinie für die Entscheidung gibt es nicht. Am besten, man lässt sich frühzeitig z. B. beim Amtsgericht beraten.

Wichtig ist in allen Fällen, dass man sich zumindest über die eigene Gesundheit Gedanken macht. Dies beinhaltet auch, dass man über ein Patiententestament nachdenkt, in dem geregelt ist, wie in medizinischen Notfällen verfahren werden soll. Viele Menschen haben Angst, nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung von Maschinen abhängig zu sein. Auch hier kann man klare Aussagen treffen, selbstverständlich immer vorausgesetzt, dass eine schlechte Prognose vorliegt und keine Aussicht mehr auf Besserung besteht. Man sollte sich aber auch in diesem Bereich immer vor Augen führen, dass ein schriftlicher Wille – so man geistig noch dazu in der Lage ist – jederzeit widerrufen werden kann.

Zu Vorsorge- oder Generalvollmachten, Betreuungen und auch Patiententestamenten oder -verfügungen gibt es verschiedene Vordrucke im Internet. Wichtig ist, dass man diese Dinge nicht so lange verschiebt, bis man selbstständig hierzu keine Entscheidung mehr treffen kann.

„Was man heute kann besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“.

In diesem Sinne

Ihre Dana Russow
Heimleitung Residenz Zehlendorf

Dana Russow (c)Residenz Zehlendorf

Die Autorin

Dana Russow hat nach ihrer Ausbildung zur Krankenschwester selbst jahrelang in Krankenhäusern gearbeitet. Pflegeheime waren ein rotes Tuch für sie. Heute leitet sie eine Einrichtung im Süden Berlins. Sie erklärt: „Als ich unlängst gefragt wurde, wo ich meinen Lebensabend verbringen möchte, habe ich spontan geantwortet: ‚Wohnbereich 4, Zimmer 25!‘ Wenn ich meine Ruhe haben will, kann ich die Tür ja zu machen.“

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Quelle: QIEZ / externe Quelle

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