Gespannt blickt Berlin bereits auf die Prognosen zur Wahl für das Abgeordnetenhaus am 20. September. Dabei geht es für die Bürger vor allem um drei Dinge: politische Steuerung, die Besetzung der Regierung und die Lösung konkreter Probleme im Alltag. Dabei werben die Parteien mit Wahlversprechen und schlagen teils sogar konkrete Lösungswege für bestehende Probleme vor. Wer im roten Haus regiert, der stellt die Weichen in zentralen Zukunftsfragen wie Mieten und Wohnen, Verkehr, Infrastruktur oder Sozialpolitik.
Qiez zu Google hinzufügenDabei muss entschieden werden, wie das spärliche Budget des Berliner Haushalts am effizientesten eingesetzt wird. Doch nicht alles, was die Parteien versprechen, könnten sie in der Praxis wirklich umsetzen. Teils stehen den Vorhaben bestimmte Hürden im Weg, die sich nicht so einfach überwinden lassen. Wir erklären, welche Vorhaben realistisch sind – und wo es zu Komplikationen kommen könnte.
Hier können Sie mehr über den Wahl-O-Mat zur Berlin-Wahl 2026 erfahren. Über die Spitzenkandidaten der Parteien können Sie hier mehr lesen.
Darüber kann das Abgeordnetenhaus tatsächlich entscheiden
Das Land Berlin hat die direkte Finanz- und Verwaltungshoheit in vier wichtigen Bereich:
- Verkehr und Straßenraum: Welches Verkehrsmittel Vorrang hat, entscheidet das Land weitgehend selbst. Das Abgeordnetenhaus kann Budget für Radwege streichen oder aufstocken, Fahrspuren umwidmen, Taktungen der BVG finanzieren oder den Ausbau von Bus und Bahn vorantreiben.
- Innere Sicherheit & Polizei: Über Stellenausschreibungen, Budgetierung, Ausrüstung und strategische Prioritäten der Berliner Polizei entscheidet die Landespolitik direkt.
- Schule und Kita: Bildung ist reine Ländersache. Das Abgeordnetenhaus entscheidet über Schulgesetze, Lehrpläne, Verbeamtung von Lehrkräften, Betreuungsschlüssel in Kitas sowie Investitionen in den Schulbau.
- Städtischer Wohnungsbau: Das Land kontrolliert die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften (z. B. degewo, HOWOGE) und bestimmt deren Neubau- und Mietpreispolitik bei landeseigenen Beständen.
Beispiele für Wahlversprechen, die sich theoretisch umsetzen lassen, sind etwa: Ausbau des Rad- und Fußverkehrs (Bündnis 90/Die Grünen), mehr Präsenz, Befugnisse und Budget für die Polizei (CDU), Sanierung von Schulen und Personalaufbau bei Erziehern und Lehrern (Die Linke) oder eine Quote für gemeinwohlorientierten Wohnraum bei Neubauten (Bündnis 90/Die Grünen).
Hier bremsen Hürden die Entwicklung
In bestimmten Bereichen hat das Abgeordnetenhaus zwar prinzipiell die Befugnis zu handeln, stößt dabei aber auf massive praktische und administrative Blockaden. Dazu zählen unter anderem:
- Verwaltungsmangel & Bürokratie: Gesetzlich kann das Abgeordnetenhaus Beschlüsse fassen, doch die Umsetzung scheitert häufig an der Aufteilung zwischen Landesebene (Senat) und den 12 Bezirken sowie am eklatanten Personalmangel (z. B. fehlende Ingenieure für Bauanträge oder fehlende Erzieher für Kitas).
- Finanzrahmen & Schuldenbremse: Der Haushalt begrenzt das Handeln. Selbst wenn Mehrheiten für Investitionen vorhanden sind, verengt die grundgesetzliche Schuldenbremse den finanziellen Spielraum.
- Fachkräftemangel: Geld alleine baut keine Schulen oder fährt keine U-Bahnen – der Markt an qualifiziertem Personal für den öffentlichen Dienst ist extrem angespannt.
Diese Hürden bedeuten zwar nicht zwangsläufig, dass bestimmte Vorhaben unmöglich sind, allerdings erschweren sie die Umsetzung deutlich und führen zu Zielkonflikten. Die Exekutive muss im Anschluss häufig Prioritäten setzen – und entscheiden, welche Maßnahmen vorrangig und welche nachrangig behandelt werden.
Wo „leere Versprechen“ gemacht werden
Oft machen die Parteien allerdings auch Versprechen, die sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht umsetzen können werden. Dazu zählen beispielsweise:
- „Vorrang für Einheimische“ bei Sozialwohnungen (AfD): Bei der Vergabe von gefördertem Wohnraum (Sozialwohnungen) sollen Inländer oder langjährige Berliner bevorzugt werden – das verspricht das Programm der AfD. Eine solche Regelung würde allerdings gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 GG) sowie das Allgemeine Gleichbehandelungsgesetz (AGG) des Bundes verstoßen. Eine Benachteiligung aufgrund der Herkunft oder Nationalität bei staatlichen Leistungen ist rechtlich unzulässig.
- Gesetzliche Vergesellschaftung / Enteignung großer Wohnungsbaukonzerne (Die Linke): Das Versprechen, den Volksentscheid Deutsche Wohnen & Co. enteignen durch ein Berliner Landesgesetz zur Überführung von Beständen großer Immobilienkonzerne in Gemeineigentum, wird vermutlich nicht in Erfüllung gehen können. Verantwortlich dafür ist die Bundesregierung, die im Sommer 2026 beschlossen hat, Vergesellschaftungen auf Landesebene über ein Bundesgesetz ausdrücklich zu verbieten. Dabei ist im Grundgesetz (Art. 15 GG) allerdings festgelegt: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“ Das Vorhaben steht aus juristischer Sicht auf wackeligen Beinen.
- Abschaffung oder Senkung von Bundessteuern auf Landesebene (FDP): Die FDP will zur Förderung des Wohneigentums Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer einführen oder diese für den Erwerb der ersten selbstgenutzten Immobilie streichen. Das Problem: Während die Grunderwerbsteuer zwar hinsichtlich Ertrag und Steuersatz eine Ländersteuer ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz samt Regelungen für Freibeträge oder Steuerbefreiungen beim Bund. Solange dieser das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht ändert, kann also auch die FDP nicht einfach Freibeträge verteilen.
Am Ende zeigt sich ein klares Bild für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus: Zwischen den Versprechen im Wahlkampf und der späteren politischen Realität klafft teils eine deutliche Schere. Während das Parlament in Kernthemen wie Bildung, Polizei und Verkehr echten Gestaltungsspielraum besitzt, stoßen ambitionierte Pläne bei der privaten Mietenregulierung oder bundesweiten Gesetzen rasch an verfassungsrechtliche Grenzen.






